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G260/91; G261/91; G262/91; G263/91; G264/91; G265/91; G266/91; G267/91•Verfassungsgerichtshof G260/91; G261/91; G262/91; G263/91; G264/91; G265/91; G266/91; G267/91
G260/91; G261/91; G262/91; G263/91; G264/91; G265/91; G266/91; G267/91Verfassungsgericht04.12.1991
Einkommensteuer, Familienberatung, Einkunftsarten Arbeit selbständige (Einkommensteuer), Einkunftsarten Gewerbebetrieb (Einkommensteuer), Geltungsbereich (zeitlicher) eines Gesetzes
1. Die Wortfolge "sowie aus der Tätigkeit als Berater in den gemäß Bundesgesetz BGBl. Nr. 80/1974 geförderten Familienberatungsstellen" in §22 Abs1 Z1 litc des Einkommensteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 440, idF des Abgabenänderungsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 531, sowie
2. die Wortfolge "- der Tätigkeit als Berater in den gemäß dem Familienberatungsförderungsgesetz geförderten Familienberatungsstellen" in §22 Z1 litc des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400,
werden als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1992 in Kraft.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Der Bundeskanzler ist verpflichtet, diese Aussprüche unverzüglich im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
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