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V407/90; V408/90; V410/90; V411/90•Verfassungsgerichtshof V407/90; V408/90; V410/90; V411/90
V407/90; V408/90; V410/90; V411/90Verfassungsgericht06.12.1991
Gewerberecht, Gelegenheitsverkehr, VfGH / Fristsetzung, VfGH / Prüfungsmaßstab, Taxis
Die Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 2. Juni 1989, LGBl. Nr. 59/1989, betreffend die Höchstzahl für Konzessionen zur Ausübung des Taxigewerbes in der Stadt Salzburg wird als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Verordnung ist nicht mehr anzuwenden.
Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr ist verpflichtet, diese Aussprüche unverzüglich im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
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