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V575/90•Verfassungsgerichtshof V575/90
V575/90Verfassungsgericht12.12.1991
Meinungsäußerungsfreiheit, Rechtsanwälte, Disziplinarrecht Rechtsanwälte, Werbeverbot (Rechtsanwälte), Auslegung verfassungskonforme
In §46 der Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes, für die Überwachung der Pflichten des Rechtsanwaltes und für die Ausbildung der Rechtsanwaltsanwärter (RL-BA 1977), beschlossen vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag (Vertreterversammlung) am 8. Oktober 1977, kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 14. Dezember 1977 und im Anwaltsblatt 1977, S. 476, waren das Wort "sich" und die Wortfolge "zu einer Vertretung anbieten oder" gesetzwidrig.
Diese Verordnungsstelle ist nicht mehr anzuwenden.
Der Bundesminister für Justiz ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Bundesgesetzblatt verpflichtet.
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