Verfassungsgerichtshof V92/91

V92/91Verfassungsgericht13.12.1991

Regest

Ärzte Versorgung, Ärztekammer, Versorgungsrecht Ärzte, Auslegung verfassungskonforme, Kollegialbehörde, Präsenzquorum, Determinierungsgebot

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof V92/91

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.12.1991

Spruch

Der letzte Satz des §43 Abs1 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien, beschlossen in der Vollversammlung der Ärztekammer für Wien am 15. Dezember 1970, genehmigt mit Bescheid der Wiener Landesregierung vom 2. März 1971, Z MA 16 - 80/1971, und kundgemacht in den Mitteilungen der Ärztekammer für Wien, Sondernummer April 1971, wird als gesetzwidrig aufgehoben.

Die Wiener Landesregierung ist verpflichtet, diesen Ausspruch unverzüglich im Landesgesetzblatt kundzumachen.

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