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V159/90•Verfassungsgerichtshof V159/90
V159/90Verfassungsgericht13.12.1991
Straßenverwaltung, Straßenbaubewilligung, Kompetenz Bund - Länder, Kompetenz Bund - Länder Straßenverwaltung, Parteistellung Verordnungserlassung, Parteistellung Straßenverwaltung, Verordnungserlassung, Straßenverlaufsfestlegung, Trassierungsverordnung, Umweltschutz, Nachbarrechte, Bundesstaat
Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 22. August 1988 betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der A 2 Süd Autobahn-Anschlußstelle Gailtal im Bereich der Gemeinden Arnoldstein und Hohenthurn, BGBl. Nr. 492/1988, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung im Bundesgesetzblatt verpflichtet.
Der Bund (Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten) ist schuldig, den Antragstellern zu Handen ihres Vertreters die mit S 22.500,-- bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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