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B257/91•Verfassungsgerichtshof B257/91
B257/91Verfassungsgericht14.12.1991
Rechtsanwälte, Disziplinarrecht Rechtsanwälte, Kollegialbehörde, Behördenzusammensetzung
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Die Rechtsanwaltskammer für Kärnten ist schuldig, dem Beschwerdeführer die mit S 15.000,-- festgesetzten Prozeßkosten innerhalb von 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.
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