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B1108/91•Verfassungsgerichtshof B1108/91
B1108/91Verfassungsgericht24.02.1992
VfGH / Legitimation, Rundfunk, Objektivitätsgebot (Rundfunk)
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer ist schuldig, den beteiligten Parteien J K und Dr. H F M zu Handen ihres Vertreters Rechtsanwalt Dr. G K die mit insgesamt 16.500 S und der beteiligten Partei H P S zu Handen ihrer Vertreter Rechtsanwälte Dr. W S und Dr. G H die mit insgesamt 15.000 S bestimmten Verfahrenskosten binnen vierzehn Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.
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