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B1409/90•Verfassungsgerichtshof B1409/90
B1409/90Verfassungsgericht25.02.1992
Straßenpolizei, Radfahrer, Festnehmung, Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt
Der Beschwerdeführer ist durch seine Festnahme durch ein Organ der Bundespolizeidirektion Wien am 16. November 1990 um 18.20 Uhr in Wien 4, Wiedner Gürtel, sowie durch seine nachfolgende Anhaltung bis 22.15 Uhr des genannten Tages weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Bund zu Handen der Finanzprokuratur die mit S 25.000,-- bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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