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B1550/89; B1551/89•Verfassungsgerichtshof B1550/89; B1551/89
B1550/89; B1551/89Verfassungsgericht25.02.1992
Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, Festnehmung, Mißhandlung
Die Beschwerdeführer sind durch ihre Festnahme durch Organe der Bundespolizeidirektion Wien am 8. November 1989 um 23.45 Uhr im Wachzimmer Krottenbachstraße, durch ihre nachfolgende Anhaltung bis 9. November 1989 1.45 Uhr (S L) bzw. 9.45 Uhr (H H) sowie durch die gegen sie von Organen der Bundespolizeidirektion Wien angewendete Körpergewalt weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.
Die Beschwerden werden abgewiesen.
Die Beschwerdeführer sind schuldig, dem Bund zu Handen der Finanzprokuratur die mit je S 12.500,-- bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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