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G193/91•Verfassungsgerichtshof G193/91
G193/91Verfassungsgericht27.02.1992
Krankenanstalten, Kollegialbehörde, Behördenzusammensetzung, Tribunal, civil rights
Der erste Satz des §67 Abs2 der Krankenanstaltenordnung 1978, Anlage zur Kundmachung der Landesregierung vom 13. September 1977, Zl. Verf-61/1/77, über die Wiederverlautbarung der Krankenanstaltenordnung (KAO), LGBl. für Kärnten Nr. 34/1978, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1992 in Kraft.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Der Landeshauptmann von Kärnten ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt verpflichtet.
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