Verfassungsgerichtshof G126/91

G126/91Verfassungsgericht27.02.1992

Regest

Jugendfürsorge, Geltungsbereich (zeitlicher) eines Gesetzes, Novellierung, Übergangsbestimmung, Determinierungsgebot, Grundsatz- und Ausführungsgesetzgebung, Kompetenz Bund - Länder Jugendfürsorge, Privatrecht - öffentliches Recht, Zuständigkeit der Gerichte, Gericht Zuständigkeit - Abgrenzung von Verwaltung, VfGH / Prüfungsgegenstand, Verständlichkeit einer Norm

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof G126/91

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.02.1992

Spruch

§46 des Jugendwohlfahrtsgesetzes 1989, BGBl. Nr. 161, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Frühere Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.

Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt verpflichtet.

Der Antrag auf Aufhebung der §§40 und 42 Abs1 und 2 des Jugendwohlfahrtsgesetzes 1989 sowie des ArtVI §2 des Kindschaftsrecht-Änderungsgesetzes wird abgewiesen.

Im übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

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