Verfassungsgerichtshof B1062/90; B95/91; B644/91

B1062/90; B95/91; B644/91Verfassungsgericht27.02.1992

Regest

Gewerberecht, Geltungsbereich (sachlicher) eines Gesetzes, Gastgewerbe, Kompetenz Bund - Länder Gewerbe und Industrie, Diskotheken, Veranstaltungswesen, Kompetenz Bund - Länder Veranstaltungspolizei, Auslegung, Versteinerungstheorie

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof B1062/90,B95/91,B644/91

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.02.1992

Spruch

Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtenen Bescheide weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

Die Beschwerden werden abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob die Beschwerdeführerin durch die angefochtenen Bescheide in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.

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