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V196/91; V197/91; V198/91•Verfassungsgerichtshof V196/91; V197/91; V198/91
V196/91; V197/91; V198/91Verfassungsgericht02.03.1992
VfGH / Präjudizialität, Verordnung Kundmachung, Baurecht, Raumordnung, Bebauungsplan
Die Worte "Bei der Errichtung von gewerblichen Bauten sowie bei Eigenheimen in verdichteter Bauweise kann von der Baubehörde in einzelnen durch örtliche oder sachliche Verhältnisse bedingten Fällen eine höhere Grundstücksausnützung zugelassen werden." im Gesamtbebauungsplan der Gemeinde Klaus vom 19. Mai 1978 bzw. vom 12. September 1979, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel, werden als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Vorarlberger Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung im Landesgesetzblatt verpflichtet.
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