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B97/91; B284/91; B285/91; B286/91; B287/91; B288/91; B289/91; B290/91; B291/91; B292/91; B293/91; B294/91 ua•Verfassungsgerichtshof B97/91; B284/91; B285/91; B286/91; B287/91; B288/91; B289/91; B290/91; B291/91; B292/91; B293/91; B294/91 ua
B97/91; B284/91; B285/91; B286/91; B287/91; B288/91; B289/91; B290/91; B291/91; B292/91; B293/91; B294/91 uaVerfassungsgericht02.03.1992
Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Entschädigung, Widmungskategorien (Raumordnung)
Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtenen Bescheide im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.
Die Bescheide werden aufgehoben.
Das Land Oberösterreich ist schuldig, dem Beschwerdeführer Franz Bauer zu Handen seines Vertreters die mit S 15.000,-- bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Land Oberösterreich ist weiters schuldig, den übrigen Beschwerdeführern zu Handen ihres Vertreters die mit (insgesamt) S 22.500,-- bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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