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G279/91•Verfassungsgerichtshof G279/91
G279/91Verfassungsgericht11.06.1992
Schischulen, Erwerbsausübungsfreiheit, Umweltschutz
Die im §5 Abs1 des O.ö. Schischulgesetzes 1979, Anlage zur Kundmachung der Oberösterreichischen Landesregierung vom 26. Februar 1979, LGBl. für Oberösterreich Nr. 18/1979, über die Wiederverlautbarung des O.ö. Schischulgesetzes, enthaltene Wortfolge "; es darf sich mit einem bereits bestehenden Schischulgebiet weder ganz noch teilweise decken" war verfassungswidrig.
Der Landeshauptmann von Oberösterreich ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt verpflichtet.
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