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V317/91•Verfassungsgerichtshof V317/91
V317/91Verfassungsgericht15.06.1992
Ziviltechniker, Ingenieurkammer, Einverleibungsgebühr, Gebühr (Einverleibung Ingenieurkammer)
Der Punkt I.5. "Einverleibungsgebühr" der Umlagenordnung 1989, beschlossen von der Vollversammlung der Ingenieurkammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland am 21. November 1988, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung im Bundesgesetzblatt verpflichtet.
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