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G317/91; G318/91; G16/92•Verfassungsgerichtshof G317/91; G318/91; G16/92
G317/91; G318/91; G16/92Verfassungsgericht16.06.1992
Gewerberecht, Nachsicht (vom Befähigungsnachweis), Befähigungsnachweis, Lokalbedarf, Erwerbsausübungsfreiheit, Berufsausbildung (Gewerberecht), Bedarfsprüfung, VfGH / Verwerfungsumfang, öffentliches Interesse, Berufswahl- und Berufsausbildungsfreiheit
I. Die Wortfolge "1.a) ihm die Erbringung des vorgeschriebenen Befähigungsnachweises wegen seines Alters, seiner mangelnden Gesundheit oder aus sonstigen, in seiner Person gelegenen wichtigen Gründen nicht zuzumuten ist, oder b) wenn besondere örtliche Verhältnisse für die Erteilung der Nachsicht sprechen, und 2." in §28 Abs1 Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1992 in Kraft.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Der Bundeskanzler ist verpflichtet, diese Aussprüche unverzüglich im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
II. Im übrigen wird §28 Abs1 Gewerbeordnung 1973 nicht als verfassungswidrig aufgehoben. Insoweit wird der Antrag des Verwaltungsgerichtshofes abgewiesen.
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