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B1319/90; B202/91•Verfassungsgerichtshof B1319/90; B202/91
B1319/90; B202/91Verfassungsgericht16.06.1992
Arbeitsverfassung, Justizverwaltung-Gerichtsbarkeit, Bescheidbegriff, Verwaltungsverfahren, Verfahrensanordnung, Berufung, Ladung, VfGH / Instanzenzugserschöpfung, Instanzenzug, Bundesverwaltung unmittelbare, Arbeits- u Sozialgerichtsbarkeit, Schlichtungsstelle (Arbeitsverfassung)
Die beschwerdeführende Gesellschaft ist durch den angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Justiz weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.
Die Beschwerde gegen den Bescheid des Präsidenten des Arbeits- und Sozialgerichts Wien wird als unzulässig zurückgewiesen.
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