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B1167/91•Verfassungsgerichtshof B1167/91
B1167/91Verfassungsgericht17.06.1992
Verwaltungsverfahren, Rechtsmittelverzicht, Bescheid Rechtskraft, VfGH / Formerfordernisse, Rechtskraft Bescheid, Vorstellung
1. Der Beschwerdeführer ist durch den Spruchpunkt "Berufungsbescheid I" des angefochtenen Bescheides im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.
Der Bescheid wird in diesem Umfang aufgehoben.
2. Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen den Spruchpunkt "Berufungsbescheid II" des angefochtenen Bescheides wendet, zurückgewiesen.
Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird in diesem Umfange abgewiesen.
3. Der Bund (Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden des Beschwerdevertreters die mit S 15.000,-- festgesetzten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu bezahlen.
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