Verfassungsgerichtshof B1216/90

B1216/90Verfassungsgericht17.06.1992

Regest

Festnehmung, Freizügigkeit, Lärmerregung

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof B1216/90

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.06.1992

Spruch

Die Beschwerdeführer sind dadurch, daß sie am 17. September 1990 um 3.40 Uhr von Organen der Bundespolizeidirektion Wien festgenommen und bis 4.45 Uhr desselben Tages in Haft gehalten wurden, weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird daher abgewiesen.

Die Beschwerdeführer sind zur ungeteilten Hand schuldig, dem Bund zuhanden der Finanzprokuratur die mit S 55.000,-- bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.

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