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B837/90•Verfassungsgerichtshof B837/90
B837/90Verfassungsgericht17.06.1992
Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, Verwaltungsstrafrecht, Ersatzfreiheitsstrafe, Festnehmung, Vorführung Strafantritt, Verfahrenskosten
Der Beschwerdeführer ist dadurch, daß er am 31. Mai 1990 um
6. 50 Uhr von Organen der Bezirkshauptmannschaft Weiz zum Gendarmeriepostenkommando Weiz gebracht und dort bis 8.30 Uhr festgehalten wurde, in keinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt worden.
Die Beschwerde wird daher abgewiesen.
Kosten werden nicht zugesprochen.
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