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B13/92•Verfassungsgerichtshof B13/92
B13/92Verfassungsgericht24.06.1992
Meinungsäußerungsfreiheit, Disziplinarrecht Rechtsanwälte, Rechtsanwälte, Auslegung verfassungskonforme
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Die Rechtsanwaltskammer für Kärnten ist schuldig, dem Beschwerdeführer die mit S 15.000,-- festgesetzten Prozeßkosten innerhalb von 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.
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