Verfassungsgerichtshof B13/92

B13/92Verfassungsgericht24.06.1992

Regest

Meinungsäußerungsfreiheit, Disziplinarrecht Rechtsanwälte, Rechtsanwälte, Auslegung verfassungskonforme

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof B13/92

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.06.1992

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Die Rechtsanwaltskammer für Kärnten ist schuldig, dem Beschwerdeführer die mit S 15.000,-- festgesetzten Prozeßkosten innerhalb von 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.

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