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V313/91; V18/92•Verfassungsgerichtshof V313/91; V18/92
V313/91; V18/92Verfassungsgericht24.06.1992
Wirtschaftstreuhänder, Disziplinarrecht Wirtschaftstreuhänder, Meinungsäußerungsfreiheit, Werbeverbot (Wirtschaftstreuhänder), Auslegung verfassungskonforme
1. a) Die Präambel sowie der Pkt. I ("Berufswidrige Werbung") Z1 und 4 der vom Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder am 25. Juni 1979 beschlossenen "Werbeverbotsrichtlinien" (kundgemacht in der Beilage zur Druckschrift "Kammer der Wirtschaftstreuhänder" Nr. 10/1979) waren gesetzwidrig.
b) §1 Abs2 und §4 Abs1 der vom Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder am 6. Dezember 1985 beschlossenen "Wettbewerbsrichtlinien" (kundgemacht im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, Beilage zur Druckschrift "Kammer der Wirtschaftstreuhänder" Nr. 2/1986) werden als gesetzwidrig aufgehoben.
c) Alle diese Verordnungsbestimmungen sind nicht mehr anzuwenden.
2. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ist verpflichtet, diese Aussprüche unverzüglich im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
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