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B1438/91•Verfassungsgerichtshof B1438/91
B1438/91Verfassungsgericht28.09.1992
Verwaltungsverfahren, Kostentragung (Verwaltungsverfahren), Sozialversicherung, Sachverständige, Gebühr (Sachverständige), Schiedskommission (Sozialversicherung)
Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) ist verpflichtet, der beschwerdeführenden Partei die mit S 15.000,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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