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B796/91•Verfassungsgerichtshof B796/91
B796/91Verfassungsgericht28.09.1992
VfGH / Aufhebung Wirkung, VfGH / Sachentscheidung Wirkung, VfGH / Prüfungsmaßstab, Baurecht, Baubewilligung, Ausnahmebewilligung (Baurecht), Behördenzuständigkeit
Die Beschwerdeführerinnen sind durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Die Stadt Wien ist schuldig, den Beschwerdeführerinnen zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit 15.000 S bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
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