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B793/92•Verfassungsgerichtshof B793/92
B793/92Verfassungsgericht29.09.1992
Enteignung, Rückgängigmachung (Enteignung), Straßenverwaltung
Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Das Land Steiermark ist schuldig, der Beschwerdeführerin zuhanden der Beschwerdevertreter die mit S 15.000,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.
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