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B1282/90•Verfassungsgerichtshof B1282/90
B1282/90Verfassungsgericht29.09.1992
Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, Festnehmung, richterlicher Befehl
Die Beschwerdeführerin ist dadurch, daß sie am 19. Oktober 1990 um ca. 10.00 Uhr durch dem Bundesminister für Inneres dienstzugeteilte Organe der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich festgenommen und bis ca. 14.00 Uhr des 20. Oktober 1990 angehalten wurde, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt worden.
Der Antrag auf Kostenseparation wird abgewiesen.
Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, der Beschwerdeführerin zuhanden des Beschwerdevertreters die mit S 53.157,60 bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.
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