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B590/89•Verfassungsgerichtshof B590/89
B590/89Verfassungsgericht29.09.1992
Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, Waffengebrauch, Mißhandlung
Der Beschwerdeführer ist durch die Art und Weise seiner in der Nacht vom 2. auf den 3. April 1989 in Wien 2., Leopoldsgasse, erfolgten Anhaltung weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Bund zu Handen der Finanzprokuratur die mit 12.500 S bestimmten Verfahrenskosten binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.
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