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V318/91•Verfassungsgerichtshof V318/91
V318/91Verfassungsgericht01.10.1992
Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Wohngebiet
Punkt 2. und der erste und zweite Satz des Punktes 4. im Text des Flächenwidmungsplanes der Marktgemeinde Hard vom 15. März 1979, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 4. Jänner 1980 bis 4. Februar 1980, werden als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Vorarlberger Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung im Landesgesetzblatt verpflichtet.
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