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V6/92•Verfassungsgerichtshof V6/92
V6/92Verfassungsgericht05.10.1992
Straßenverwaltung, Widmung (einer Straße), Gemeindestraße, VfGH / Individualantrag, Gemeingebrauch (einer Straße), Öffentlicherklärung (einer Straße),
1. Die Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Klagenfurt vom 11. Dezember 1990, Z ÖO 418/79/90, mit der eine im Lageplan der Verordnung farblich dargestellte Fläche zum Verbindungsweg erklärt wird, wird, soweit sie die Grundstücke GP 635, 638 und 640, EZ 8, KG Neudorf betrifft, als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Kärntner Landesregierung ist verpflichtet, diesen Ausspruch unverzüglich im Landesgesetzblatt kundzumachen.
2. Im übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
3. Die Landeshauptstadt Klagenfurt ist schuldig, der Antragstellerin zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit
S 15.000,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
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