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G88/92; G89/92; G90/92; G91/92•Verfassungsgerichtshof G88/92; G89/92; G90/92; G91/92
G88/92; G89/92; G90/92; G91/92Verfassungsgericht05.10.1992
Speiseeissteuer Wien, Finanzverfahren, Verjährung, Geltungsbereich (zeitlicher) eines Gesetzes, Vertrauensschutz, Getränkesteuer Wien, Rückwirkung, Bemessungsgrundlage (Getränkesteuer), Bemessungsgrundlage (Speiseeissteuer)
1.1. ArtII Abs5 des Gesetzes vom 24. Februar 1989, LGBl. für Wien Nr. 19/1989, mit dem das Gefrorenessteuergesetz für Wien 1983 geändert wird, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
1.2. ArtII des Gesetzes vom 24. Februar 1989, LGBl. für Wien Nr. 20/1989, mit dem das Getränkesteuergesetz für Wien 1971 geändert wird, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
2. Die aufgehobenen Bestimmungen sind nicht mehr anzuwenden.
3. Der Landeshauptmann von Wien ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt verpflichtet.
4. Die Abs1, 3 und 4 des ArtII des Gesetzes vom 24. Februar 1989, LGBl. für Wien Nr. 19/1989, mit dem das Geforenessteuergesetz für Wien 1983 geändert wird, werden nicht als verfassungswidrig aufgehoben.
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