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B614/92; B615/92; B616/92; B617/92; B618/92; B620/92•Verfassungsgerichtshof B614/92; B615/92; B616/92; B617/92; B618/92; B620/92
B614/92; B615/92; B616/92; B617/92; B618/92; B620/92Verfassungsgericht07.10.1992
Baurecht, Nachbarrechte, Umweltschutz, Parteistellung Baurecht, Auslegung verfassungskonforme
Die beschwerdeführende Gesellschaft ist durch die angefochtenen Bescheide im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.
Die Bescheide werden aufgehoben.
Das Land Oberösterreich ist schuldig, der beschwerdeführenden Gesellschaft zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit insgesamt S 90.000,-- bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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