Verfassungsgerichtshof B614/92; B615/92; B616/92; B617/92; B618/92; B620/92

B614/92; B615/92; B616/92; B617/92; B618/92; B620/92Verfassungsgericht07.10.1992

Regest

Baurecht, Nachbarrechte, Umweltschutz, Parteistellung Baurecht, Auslegung verfassungskonforme

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof B614/92,B615/92,B616/92,B617/92,B618/92,B620/92

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.10.1992

Spruch

Die beschwerdeführende Gesellschaft ist durch die angefochtenen Bescheide im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.

Die Bescheide werden aufgehoben.

Das Land Oberösterreich ist schuldig, der beschwerdeführenden Gesellschaft zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit insgesamt S 90.000,-- bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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