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B1060/91•Verfassungsgerichtshof B1060/91
B1060/91Verfassungsgericht07.10.1992
Grundverkehrsrecht, Übergangsbestimmung, Geltungsbereich (zeitlicher) eines Gesetzes
Die beschwerdeführende Gesellschaft ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Das Land Salzburg ist schuldig, der beschwerdeführenden Gesellschaft zu Handen ihres bevollmächtigten Vertreters die mit 15.000,-- S bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.
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