Verfassungsgerichtshof B1060/91

B1060/91Verfassungsgericht07.10.1992

Regest

Grundverkehrsrecht, Übergangsbestimmung, Geltungsbereich (zeitlicher) eines Gesetzes

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof B1060/91

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.10.1992

Spruch

Die beschwerdeführende Gesellschaft ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Das Land Salzburg ist schuldig, der beschwerdeführenden Gesellschaft zu Handen ihres bevollmächtigten Vertreters die mit 15.000,-- S bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.

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