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G8/92•Verfassungsgerichtshof G8/92
G8/92Verfassungsgericht14.10.1992
Wohnungseigentum, Heizkosten
In §19 Abs1 Z1 des Wohnungseigentumsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 417, in der Fassung des §56 Z2 des Mietrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 520/1981, wird der mit der Wortfolge "ist der Verbrauch ..."
beginnende und der Wortfolge "... ihrer Anteile zu tragen" endende zweite Halbsatz als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1992 in Kraft.
Frühere Vorschriften treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt verpflichtet.
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