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B507/92•Verfassungsgerichtshof B507/92
B507/92Verfassungsgericht14.10.1992
VfGH / Anlaßfall
Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Das Land Wien (Wiener Landesregierung) ist schuldig, der Beschwerdeführerin zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit 15.000 S bestimmten Verfahrenskosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
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