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B1407/91•Verfassungsgerichtshof B1407/91
B1407/91Verfassungsgericht16.10.1992
Gemeinderecht, Gemeindetrennung, Aufsichtsrecht (Gemeinde), Ersatzvornahme, Gemeinderecht Zusammenlegung, Volksbefragung, Selbstverwaltungsrecht, Bundesstaatsprinzip
1. Die erstbeschwerdeführende Partei (die Stadtgemeinde Wolfsberg) ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.
Ihre Beschwerde wird abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.
2. Die von den weiteren beschwerdeführenden Parteien eingebrachte Beschwerde wird zurückgewiesen.
Ihr Antrag, die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten, wird abgewiesen.
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