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B1310/90•Verfassungsgerichtshof B1310/90
B1310/90Verfassungsgericht30.11.1992
Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, Festnehmung, Mißhandlung, Radfahrer, Ordnungsstörung
Der Beschwerdeführer ist durch seine Festnahme durch ein Organ der Bundespolizeidirektion Wien am 19. Oktober 1990 um etwa
17. 30 Uhr, seine nachfolgende Anhaltung bis 21.30 Uhr dieses Tages sowie durch die Gewaltanwendung anläßlich seiner Festnahme durch Organe der Bundespolizeidirektion Wien weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Bund zu Handen der Finanzprokuratur die mit S 50.000,-- bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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