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G339/91; G340/91; G341/91; G78/92; G141/92•Verfassungsgerichtshof G339/91; G340/91; G341/91; G78/92; G141/92
G339/91; G340/91; G341/91; G78/92; G141/92Verfassungsgericht02.12.1992
VfGH / Präjudizialität, Strafprozeßrecht, Gnadenrecht, Gericht, Justizverwaltung-Gerichtsbarkeit, Gericht Zuständigkeit - Abgrenzung von Verwaltung, Behördenzuständigkeit, Gewaltentrennung, Zuständigkeit der Gerichte, Determinierungsgebot, Bundespräsident
§411 Abs2 (zweiter bis letzter Satz) bis Abs6 StPO idF des Strafrechtsänderungsgesetzes 1987, BGBl. Nr. 605/1987, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. November 1993 in Kraft.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt verpflichtet.
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