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G171/91; G115/92•Verfassungsgerichtshof G171/91; G115/92
G171/91; G115/92Verfassungsgericht12.12.1992
VfGH / Prüfungsumfang, Bergrecht, Kompetenz Bund - Länder Bergrecht, Kompetenz Bund - Länder Abfallwirtschaft, Bundesverwaltung mittelbare, Bundesverwaltung unmittelbare, Übergangsbestimmung, Abfallwirtschaft, Mülldeponie
1. Der von der Oberösterreichischen Landesregierung gestellte Antrag, §145 des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259, in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 355/1990, aufzuheben, wird zurückgewiesen.
2. Als verfassungswidrig werden aufgehoben:
Im §132 Abs1 des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259, in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 355/1990, die Wortfolge "Materialien auf dem Tagbaugelände zu lagern," und im §132 Abs2 dieses Gesetzes die Wendung "Lagern,".
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. November 1993 in Kraft.
Der Bundeskanzler ist verpflichtet, diese Aussprüche unverzüglich im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
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