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G209/92; G210/92•Verfassungsgerichtshof G209/92; G210/92
G209/92; G210/92Verfassungsgericht14.12.1992
Rechtsstaatsprinzip, Rechtsschutz, Sozialversicherung, Wirkung aufschiebende
§412 Abs6 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 676/1991 wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. Juni 1993 in Kraft.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt verpflichtet.
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