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B1204/90•Verfassungsgerichtshof B1204/90
B1204/90Verfassungsgericht14.12.1992
VfGH / Anlaßfall, Dienstrecht, Dienstbeurteilung, Bescheidbegründung
Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz sowie wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Die Landeshauptstadt Graz ist schuldig, der Beschwerdeführerin zu Handen ihres bevollmächtigten Vertreters die mit 15.000,-- S bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.
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