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G136/92; G137/92; G138/92; V50/92; V51/92; V52/92•Verfassungsgerichtshof G136/92; G137/92; G138/92; V50/92; V51/92; V52/92
G136/92; G137/92; G138/92; V50/92; V51/92; V52/92Verfassungsgericht15.12.1992
Düngemittel, Abgabenwesen, Legalitätsprinzip, Gebühr (Düngemittel-Register), Determinierungsgebot
1. §30 Düngemittelgesetz, BGBl. Nr. 488/1985, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. November 1993 in Kraft.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt verpflichtet.
2. Die Düngemittel-Registergebührenverordnung, BGBl. Nr. 208/1987, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. November 1993 in Kraft.
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aufhebung im Bundesgesetzblatt verpflichtet.
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