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B569/90; B992/90•Verfassungsgerichtshof B569/90; B992/90
B569/90; B992/90Verfassungsgericht15.12.1992
VfGH / Anlaßfall
Die beschwerdeführenden Parteien sind durch die angefochtenen Bescheide wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.
Die Bescheide werden aufgehoben.
Das Land Niederösterreich ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zu B569/90 zu eigenen Handen die mit S 12.420,-- und der beschwerdeführenden Partei zu B992/90 zuhanden ihrer Rechtsvertreterinnen die mit S 15.000,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
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