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G170/92•Verfassungsgerichtshof G170/92
G170/92Verfassungsgericht10.03.1993
VfGH / Individualantrag, Bankwesen, Wertpapierrecht, Kapitalmarkt, Prospektkontrolle, Erwerbsausübungsfreiheit
I. 1. Die Absätze 2 und 3 des §8 des Kapitalmarktgesetzes, BGBl. Nr. 625/1991, werden als verfassungswidrig aufgehoben.
2. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 28. Februar 1994 in Kraft.
3. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
4. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt verpflichtet.
II. Dem Antrag auf Aufhebung des §14 Z2 des Kapitalmarktgesetzes wird nicht Folge gegeben.
III. Der Bund (Bundesminister für Finanzen)
ist schuldig, dem Antragsteller zu Handen seines Vertreters die mit S 30.000,-- bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.
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