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G219/92; G220/92; G221/92•Verfassungsgerichtshof G219/92; G220/92; G221/92
G219/92; G220/92; G221/92Verfassungsgericht11.03.1993
Erwerbsausübungsfreiheit, öffentliches Interesse, Bedarfsprüfung, Kraftfahrrecht, Ausbildung von Kfz-Lenkern, Fahrschulen, VfGH / Verwerfungsumfang
1. §114 Abs5 litd des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, idF der 12. Kraftfahrgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 375/1988, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Der Bundeskanzler ist verpflichtet, diese Aussprüche unverzüglich im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
2. §114 Abs5 erster Satz des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, wird nicht als verfassungswidrig aufgehoben.
3. Im übrigen werden die Gesetzesprüfungsverfahren eingestellt.
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