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V94/92•Verfassungsgerichtshof V94/92
V94/92Verfassungsgericht15.03.1993
Körperschaftsteuer, Körperschaften öffentlichen Rechts, Verordnung, RechtsV, VerwaltungsV, Verordnungsbegriff, Verordnung Kundmachung, VfGH / Prüfungsgegenstand, Kundmachung Verordnung
Der Erlaß des Bundesministers für Finanzen vom 22. Oktober 1980 über gesellschaftliche und gesellige Veranstaltungen von Körperschaften des öffentlichen Rechts als Betriebe gewerblicher Art, Amtsblatt der Österreichischen Finanzverwaltung Nr. 266, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
Der Bundesminister für Finanzen ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aufhebung im Bundesgesetzblatt verpflichtet.
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