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KR1/92•Verfassungsgerichtshof KR1/92
KR1/92Verfassungsgericht15.03.1993
VfGH / Rechnungshofzuständigkeit, Rechnungshof, Bankwesen, Sparkassen
In Stattgebung des Antrags wird festgestellt, daß der Rechnungshof gemäß Art121 Abs1 B-VG iVm Art126 b Abs2 und Art127 Abs3 (bzw. Art127 a Abs3) B-VG sowie §12 Abs1 und §15 Abs1 iVm §16 (bzw. §18 Abs1) RHG zuständig ist, die Gebarung der Z-Länderbank Bank Austria AG sowie der vormaligen Zentralsparkasse und Kommerzialbank Wien AG und der Österreichischen Länderbank AG in den Jahren 1988 bis 1991 zu überprüfen.
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