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B256/92•Verfassungsgerichtshof B256/92
B256/92Verfassungsgericht15.03.1993
Auslegung eines Antrages, Unabhängiger Verwaltungssenat, Verwaltungsverfahren, Berufung, Berufungsantrag begründeter, Formgebrechen, Fremdenpolizei
I. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
II. Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zu Handen der Beschwerdevertreter die mit 15.000,-- S bestimmten Verfahrenskosten binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.
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