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G224/92•Verfassungsgerichtshof G224/92
G224/92Verfassungsgericht17.03.1993
Dienstrecht, Überbrückungshilfe, Arbeitslosenversicherung, VfGH / Verwerfungsumfang, VfGH / Aufhebung Wirkung, Auslegung
In §1 Abs1 des Bundesgesetzes vom 4. Juli 1963 über die Gewährung von Überbrückungshilfen an ehemalige Bundesbedienstete, BGBl. Nr. 174, wird die Wortfolge "oder auf Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1958" als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. September 1993 in Kraft.
Frühere Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt verpflichtet.
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