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B817/91; B818/91; B819/91; B820/91; B845/91; B925/91; B926/91; B927/91•Verfassungsgerichtshof B817/91; B818/91; B819/91; B820/91; B845/91; B925/91; B926/91; B927/91
B817/91; B818/91; B819/91; B820/91; B845/91; B925/91; B926/91; B927/91Verfassungsgericht19.03.1993
VfGH / Anlaßfall
Die beschwerdeführende Gesellschaft ist durch die angefochtenen Bescheide wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.
Die Bescheide werden aufgehoben.
Das Land Steiermark ist schuldig, der beschwerdeführenden Gesellschaft zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit insgesamt S 120.000,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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