Verfassungsgerichtshof B817/91; B818/91; B819/91; B820/91; B845/91; B925/91; B926/91; B927/91

B817/91; B818/91; B819/91; B820/91; B845/91; B925/91; B926/91; B927/91Verfassungsgericht19.03.1993

Regest

VfGH / Anlaßfall

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof B817/91,B818/91,B819/91,B820/91,B845/91,B925/91,B926/91,B927/91

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.03.1993

Spruch

Die beschwerdeführende Gesellschaft ist durch die angefochtenen Bescheide wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

Die Bescheide werden aufgehoben.

Das Land Steiermark ist schuldig, der beschwerdeführenden Gesellschaft zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit insgesamt S 120.000,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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